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Klimaneutralität & Klimaneutralitätsaussagen

Ab dem 27. September 2026 gelten verschärfte Vorgaben für umweltbezogene Werbeaussagen, wie z.B. “umweltfreundlich”, "klimafreundlich", “ökologisch”, “biologisch abbaubar”.

Auch Hersteller außerhalb der EU fallen darunter. Darunter fallen allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, wie z.B. “CO2-neutral”. 

Unbelegte Zukunftsversprechen, wie z.B. “klimaneutral bis 2045” ohne detaillierten, messbaren Umsetzplan mit regelmäßiger externer Prüfung sind dann ebenfalls nicht mehr zulässig.

Kompensationsbedingte Klimaaussagen, deren “Klimaneutralität” auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht, sind zweifelhaft.

Beschlüsse von Kommunen oder Unternehmen, wie z.B. “wir wollen bis 2035 klimaneutral sein”, sind wohl eher eine unrealistische Wunschvorstellung. Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette ist nicht zulässig.